Krankenversicherung für Studenten Das musst Du für die Krankenversicherung im Studium wissen

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Für die meisten Studienanfänger und -anfängerinnen ist die Wahl der richtigen Krankenversicherung eine einfache Sache: Du bleibst einfach in der gesetzlichen Krankenkasse Deiner Eltern. Dort bist Du bis zum 25. Lebensjahr kostenlos mitversichert. Doch was musst Du als Werkstudent in der Krankenversicherung beachten und wie bist Du im Studium ohne Familienversicherung versichert?
Während Deines Studiums bist Du entweder Mitglied bei einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder privat krankenversichert. Zu Beginn Deines Studiums kannst Du Dir aussuchen, in welches Krankenversicherungssystem Du eintreten möchtest (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB 5). Die meisten Studierenden in Deutschland sind kostenfrei über die Familienversicherung ihrer Eltern in der gesetzlichen Krankenkasse versichert.
Du hast auch die Möglichkeit, Dich zum Studienbeginn von der Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen und Dich privat zu versichern.
Wenn Du bisher über Deine Eltern oder einen Elternteil familienversichert bist, dann kannst Du das während Deines Studiums bleiben. Das bedeutet, dass Du bei der Krankenversicherung versichert bleibst, bei der Deine Eltern krankenversichert sind.
Solange Deine Eltern Kindergeld für Dich erhalten, zahlst Du keinen eigenen Beitrag. Das ist in der Regel bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der Fall. Wenn Du Bundesfreiwilligen- oder freiwilligen Wehrdienst geleistet hast, erhalten Deine Eltern entsprechend länger Kindergeld und Du kannst länger in der Familienversicherung bleiben – allerdings höchstens für ein Jahr.
Studierende mit Behinderungen können für unbegrenzte Zeit in der kostenfreien Familienversicherung bleiben (§ 10 Absatz 2 SGB 5).
Die Familienversicherung ist für Studierende die günstigste und einfachste Lösung. Zur Einschreibung an der Uni, auch Immatrikulation genannt, musst Du lediglich eine Versicherungsbescheinigung der Krankenkasse einreichen (§ 199a Abs. 2 SGB 5). Dafür wendest Du Dich an Deine Krankenkasse und bittest diese, den Nachweis über den Versicherungsstatus digital an die Hochschule zu übermitteln.
Die kostenfreie Familienversicherung ist unter diesen Voraussetzungen möglich: Entweder sind beide Elternteile gesetzlich krankenversichert. Ist ein Elternteil privat versichert, ist eine kostenfreie Familienversicherung dennoch möglich, wenn der gesetzlich Versicherte der Hauptverdiener ist (§ 10 Abs. 3 SGB 5).
Dein Versicherungsstatus kann sich mit der Zeit ändern. Verdient ein Elternteil plötzlich mehr oder weniger, kann das die Familienversicherung beenden oder neu eröffnen.
Sind beide Elternteile privat versichert, scheidet eine kostenfreie Familienversicherung aus. In der privaten Krankenversicherung gibt es keine Familienversicherung.
Bist Du verheiratet, kommst Du über Deinen gesetzlich versicherten Partner in die Familienversicherung (§ 10 Abs. 1 SGB 5).
Möchtest Du neben Deinem Studium so viel Geld verdienen, dass Du aus der Familienversicherung rausfällst, wirst Du Mitglied der studentischen Krankenversicherung. Mehr dazu liest Du im zweiten Kapitel.
Kommst Du aus dem Ausland und studierst in Deutschland, musst Du bei Deiner Uni oder Hochschule ebenfalls einen Nachweis über Deine Krankenversicherung abgeben. Die Versicherungspflicht gilt nämlich auch für ausländische Studierende.
Als EU-Ausländer oder -Ausländerin kannst Du den Versicherungsnachweis für Deine Hochschule oder Uni bei einer der gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland anfragen. Das gilt auch dann, wenn Du aus einem Land kommst, das zum europäischen Wirtschaftsraum gehört – also Island, Liechteinstein oder Norwegen.
Du brauchst dann eine Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC), mit der Du auch Zugang zu den medizinischen Leistungen in Deutschland erhältst, und einen Versicherungsnachweis auf Englisch oder Deutsch. Sowohl die Karte als auch den Nachweis beantragst Du bei Deiner heimischen Krankenkasse. Wenn Du bei der deutschen Krankenkasse die Bestätigung für Deine Versicherung anfragst, musst Du in der Regel eine Kopie der beiden Dokumente vorlegen. Die Kasse prüft, ob Dein Versicherungsschutz noch gültig ist und stellt Dir diese Bescheinigung aus.
Studierende aus Nicht-EU-Ländern müssen dagegen eine deutsche Krankenversicherung abschließen – es sei denn, es gibt ein sogenanntes Sozialversicherungsabkommen zwischen ihrem Heimatland und Deutschland. Eine Liste der Abkommen findest Du auf der Webseite des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen. Gehört Dein Land nicht dazu, kannst Du zwischen einer gesetzlichen studentischen Krankenversicherung oder einer privaten Krankenversicherung in Deutschland wählen. Sobald du eine Versicherung abgeschlossen hast, erhältst du eine Bescheinigung, die du bei der Immatrikulation vorlegen musst.
Informier Dich am besten frühzeitig über Deinen Versicherungsstatus als Studierende mit internationaler Herkunft oder wenn Du eine andere als die deutsche Staatsbürgerschaft hast, denn der Krankenversicherungsnachweis ist eine Voraussetzung für die Einschreibung an deutschen Universitäten.
Wenn Du zu Beginn Deines Studiums 25 Jahre alt bist oder während Deines Studiums wirst, musst Du in die studentische Krankenversicherung wechseln. Dort kannst Du im Normalfall bis zum Ende des Semesters, in dem Du 30 Jahre alt wirst, bleiben (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB 5).
Wenn Du im Nebenjob mehr als 637,50 Euro pro Monat verdienst, musst Du ebenfalls von der kostenfreien Familienversicherung in die studentische Krankenversicherung wechseln. Wichtig ist, dass Du wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden arbeitest. Sonst stuft Dich die Krankenkasse nicht mehr als Student oder Studentin ein und Du musst die regulären Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen.
Achtung: Spätestens zwei Wochen nach dem Beginn Deines ersten Semesters an einer deutschen Hochschule oder Uni musst Du Dich bei einer Krankenkasse angemeldet haben (§ 175 Abs. 3 SGB 5). Du kannst auch bei Deiner aktuellen Krankenkasse bleiben und dort den Versicherungsnachweis für die Uni anfordern.
Während eines Urlaubssemesters, eines Auslandssemesters oder eines Pflichtpraktikums bleibt Dein Versicherungsschutz bestehen, solange Du immatrikuliert bleibst. Wenn Du während des Studiums Kinder bekommst, können diese in der Regel kostenfrei über die Familienversicherung Deiner Krankenversicherung mitversichert werden.
Für eine Promotion gelten jedoch andere Regeln: Während eines Promotionsstudiums kannst Du nicht mehr von der Krankenversicherung für Studenten profitieren. Das hat das Bundessozialgericht klargestellt (Urteil vom 7. Juni 2018, Az. B 12 KR 15/16 R). Doktoranden und Doktorandinnen müssen sich freiwillig gesetzlich oder privat versichern. Oft arbeitest Du aber während einer Promotion als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wissenschaftliche Mitarbeiterin. Dann bist Du über diesen Job gesetzlich krankenversichert.
In der studentischen Krankenversicherung, zahlst Du 2025 rund 109 Euro im Monat. Darin enthalten ist der allgemeine Beitragssatz von 87,38 Euro (§ 245 SGB 5). Hinzu kommt noch der Zusatzbeitrag, der bei jeder Krankenkasse anders ausfällt. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag beträgt 2025 2,5 Prozent. Damit ist die studentische Krankenversicherung meist günstiger als die reguläre Krankenversicherung für Berufstätige.
Auch die Pflegeversicherung ist Pflicht: Für die gesetzliche Pflegeversicherung müssen Studierende 2025 monatlich 35,91 Euro zahlen, wenn sie über 23 sind und keine Kinder haben. Unter 23 und ohne Kinder zahlst Du dagegen 30,78 Euro für die Pflegeversicherung (§ 55 SGB 11). Mit einem Kind zahlst Du ebenfalls 30,78 Euro für die Pflegeversicherung, auch wenn Du über 23 Jahre alt bist, mit zwei Kindern 28,64 Euro.
Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind an die Entwicklung des Bafögs gekoppelt. Wird das Bafög angehoben, steigt daher der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung. Bafög kannst Du beantragen, wenn Dein Einkommen und das Deiner Eltern nicht ausreichen, um Deinen Lebensunterhalt während des Studiums zu finanzieren. Alles, was Du zur Beantragung wissen musst, erfährst Du in unserem Ratgeber zum Bafög.
Eine private Krankenversicherung für Studierende kostet nach unserer Recherche zwischen 150 und 500 Euro im Monat. Leistungsstarke Tarife sind in der Regel deutlich teurer als solche, die nur eine Basisversorgung garantieren. Jedes Krankenversicherungsunternehmen kann individuell festlegen, wie viel es für einzelne Versicherungstarife verlangt. Der Preis hängt aber nicht nur von den Leistungen ab, sondern auch von Deinem Gesundheitszustand und Alter bei Abschluss des Vertrags.
Wir raten Dir aber generell von einer privaten Krankenversicherung während Deines Studiums ab. Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung sind in jedem Fall höher als die zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Wenn Du neben Deinem Studium arbeitest, musst Du auf ein paar Dinge achten. Bleibst Du während des Studiums in der Familienversicherung Deiner Eltern, darfst Du als Werkstudent oder Werkstudentin 535 Euro im Monat verdienen. Dazu kommt aber noch eine Werbungskostenpauschale von 102,50 Euro im Monat (§ 16 SGB IV und § 9a S. 1 Nr. 1 EStG). Daher darfst Du monatlich maximal 637,50 Euro verdienen.
Hast Du einen Minijob, darfst Du 556 Euro im Monat verdienen. Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung, bei der Du weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge zahlen musst. Dafür kann Du auch keine Werbungskostenpauschale geltend machen.
Achtung: Überschreitest Du eine dieser Einkommensgrenzen regelmäßig, bist Du nicht mehr beitragsfrei familienversichert. In der Regel musst Du dann in die Krankenversicherung für Studenten wechseln. Alle Details dazu findest Du in unserem Ratgeber zu Verdienstgrenzen in der Familienversicherung.
Gut zu wissen: Bafög und Kindergeld zählen nicht zum Einkommen. Du darfst zusätzlich als Werkstudent Geld verdienen und trotzdem in der Familienversicherung bleiben. Allerdings wird Dein Bafög ab einem bestimmten Einkommen gekürzt. Seit dem Wintersemester 2024/2025 darfst Du 556 Euro im Monat verdienen, ohne dass Dein Bafög gekürzt wird.
Neben der Verdienstgrenze gibt es zeitliche Obergrenzen. So darfst Du während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten, wenn du weiterhin in der studentischen Krankenversicherung bleiben möchtest. In den Semesterferien darfst Du mehr als 20 Stunden arbeiten.
Arbeitest Du regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche, dann bist Du nicht als Studierender, sondern als Arbeitnehmer versicherungspflichtig und musst höhere Krankenkassenbeiträge zahlen.
Diese 20-Stunden-Regel ist gängige Praxis der Krankenkassen und wurde durch das Bundessozialgericht bestätigt (BSG, Urteil vom 11.11.2003 – B 12 KR 24/03 R). Sie stellt sicher, dass Dein Studium Deine Hauptbeschäftigung bleibt.
Bist Du in der studentischen Krankenversicherung, kannst Du einer Krankenkasse Deiner Wahl wechseln. Von uns empfohlene Anbieter sind: HKK, TK und Audi BKK. Die BKK Firmus eignet sich für Preisbewusste, die viel Wert auf Zahnvorsorge legen. Energie-BKK empfehlen wir jungen Familien und Schwangeren.
Wir haben die Leistungen von 17 bundesweiten Krankenkassen untersucht, darunter besonders günstige, leistungsstarke und besonders große Kassen. Die detaillierten Ergebnisse kannst Du in der Tabelle unten einsehen. Einzelheiten zu den Leistungen der Krankenkassen findest Du im jeweiligen blauen Info-i in der Vergleichstabelle.
Möchtest Du als Student in die private Krankenversicherung, hast Du zu Beginn des Studiums die Möglichkeit, Dich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Du kannst auch in der privaten Krankenversicherung bleiben, wenn Du dort schon vor Deinem Studium versichert warst – zum Beispiel über Deine verbeamteten Eltern.
Achtung: An die Entscheidung für ein Versicherungssystem bist Du normalerweise für die Dauer Deines Studiums gebunden.
Wir raten generell von einer privaten Krankenversicherung im Studium ab: Besonders ohne ein eigenes Einkommen oder Vermögen ist die gesetzliche Krankenversicherung auf Dauer die günstigere und bessere Wahl für Studierende.
Solltest Du nach Deinem Studium so viel Geld verdienen, dass Du in die private Krankenversicherung einsteigen kannst, ist ein Wechsel immer noch möglich. Nach Deinem Studium musst Du für einen Wechsel über der Versicherungspflichtgrenze verdienen. Diese Grenze steigt jedes Jahr, aktuell liegt sie bei 73.800 Euro brutto im Jahr. Auch als Selbstständiger oder als Beamtin kannst Du in die PKV eintreten. Damit Dir die Beiträge jetzt während Deines Studiums nicht über den Kopf wachsen, solltest Du in dieser Zeit besser in der GKV bleiben.
Wenn Du während Deines Studiums dennoch in der privaten Krankenversicherung bleiben oder dorthin wechseln möchtest, musst Du Dich gleich zu Beginn darum kümmern. Spätestens drei Monate nach der Einschreibung an der Hochschule musst Du einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen.
Warst Du bereits vor der Immatrikulation privat versichert, bekommst Du diese Befreiung bei einer beliebigen gesetzlichen Krankenkasse. Möchtest Du aus der gesetzlichen in die private Versicherung wechseln, stell den Antrag bei Deiner bisherigen gesetzlichen Krankenkasse. Viele Kassen haben dafür Formulare auf ihrer Website, schau also am besten direkt dort nach.
Gerade Kinder von Beamten und Beamtinnen bleiben häufig während des Studiums privat versichert, weil ihre Beiträge durch die Beihilfe des Dienstherrn der Eltern sehr niedrig sind. An diese Entscheidung bist Du in der Regel für das gesamte Studium gebunden. Allerdings kann das für Dich sehr teuer werden:
Unser Rat: Besprich diese Risiken vor Studienbeginn unbedingt mit Deinen Eltern und Eurer Krankenversicherung. Erkundige Dich bei Deinem PKV-Anbieter, wie viel Du nach dem Wegfall der Beihilfe zahlen müsstest. Dann kannst Du gemeinsam mit Deinen Eltern überlegen, ob ein Wechsel in die studentische Krankenversicherung auf Dauer sinnvoller wäre.
Möglicherweise kannst Du eine Anwartschaft in der PKV abschließen, um später in die private Versicherung zurückkehren zu können. Du kannst die private Versicherung damit zeitweise unterbrechen, ohne sie ganz aufzulösen und musst dann später keine erneute Gesundheitsprüfung machen.
Wenn Du während des Studiums 30 Jahre alt wirst, entfällt die studentische Krankenversicherung. Das passiert zum Ende des Semesters, in dem Du 30 Jahre alt wirst (§ 190 Abs. 9 (2) SGB V).
Während des laufenden Semesters zahlst Du noch den günstigen Beitrag zur studentischen Krankenversicherung. Ab dem folgenden Semester wirst Du automatisch freiwillig gesetzlich versichert.
In bestimmten Ausnahmefällen kannst Du länger in der Krankenversicherung für Studenten bleiben. Diese Fälle erklären wir Dir weiter unten.
Bist Du verheiratet, kommt möglicherweise eine kostenfreie Familienversicherung über Deinen gesetzlich versicherten Ehepartner infrage. Anders als bei einer Absicherung über Deine Eltern gibt es keine festgelegten Altersgrenzen.
Wichtig: Das alles gilt nur, wenn Du hauptberuflich studierst. Arbeitest Du mehr als 20 Stunden in der Woche und studierst nur nebenbei, dann bist Du über Deinen Hauptjob krankenversichert. Als Angestellter bist Du in der Regel pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung.
In Ausnahmefällen kannst Du über Deinen 30. Geburtstag hinaus in der studentischen Krankenversicherung bleiben. Beachte: Du musst die Verlängerung bei Deiner Krankenkasse beantragen.
Melde Dich am besten schon einige Monate vor Deinem 30. Geburtstag bei Deiner Krankenkasse, wenn Du absehen kannst, dass Du über Deinen 30. Geburtstag hinaus studieren wirst. Erkläre die Gründe für eine Verlängerung und bitte um einen Antrag auf Verlängerung der studentischen Krankenversicherung.
Die wichtigsten Gründe für eine Verlängerung (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB 5) können wir uns nun einmal gemeinsam anschauen. Diese Gründe müssen schon vor Deinem 30. Geburtstag eingetreten sein. Weitere Informationen zu den Gründen findest Du auch in diesem Merkblatt des GKV-Spitzenverbands.
Kindererziehung: Wenn Du während Deines Studiums Kinder erzogen hast, kann sich die Versicherung um die Anzahl der Semester verlängern, die Du wegen der Kindererziehung beurlaubt warst. Längstens kannst Du um sechs Semester, also drei Jahre, verlängern. Warst Du beispielsweise zwei Semester wegen der Geburt und Erziehung eines Kindes vom Studium beurlaubt, verlängert sich die studentische Krankenversicherung um ein Jahr.
Zweiter Bildungsweg: Falls Du Deine Hochschulzugangsberechtigung auf dem zweiten Bildungsweg erhältst, darfst Du über die 30 Jahre hinaus in der studentischen Krankenversicherung bleiben. Das ist der Fall, wenn Du zum Beispiel erst einen Realschulabschluss gemacht und dann eine Ausbildung absolviert hast. Danach holst Du Dein Abitur nach und gehst zur Uni.
Krankheit oder Behinderung: Falls Dein Studium sich wegen einer längeren Krankheit oder Behinderung verzögert hat, kannst Du Deine studentische Versicherung verlängern. Die Krankheit muss mindestens drei Monate bestanden und die Fortführung des Studiums erschwert haben. Du brauchst ein ärztliches Attest, das die Art und Dauer der Erkrankung bescheinigt. Frag bei Deiner Krankenkasse nach, wie lange Du die studentische Krankenversicherung verlängern kannst.
Bei einer Behinderung kannst Du das Studium um längstens sieben Monate verlängern. Du benötigst dann ebenfalls ein ärztliches Attest oder einen Nachweis des Versorgungsamtes über den Grad der Behinderung.
Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr: Wenn Du ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr absolviert hast, kann dies ebenfalls zu einer Verlängerung der studentischen Krankenversicherung führen. Das gilt auch für den freiwilligen Wehrdienst. Höchstens kannst Du die studentische Krankenversicherung um ein Jahr verlängern.
Gut zu wissen: Jahrelang galt das 37. Lebensjahr als Höchstalter für die studentische Krankenversicherung (Urteil vom 15.10.2014 – B 12 KR 17/12 R). Wer dann während seines Studiums 38 Jahre alt wurde, verlor den studentischen Status in der Versicherung. Diese Regelung gilt nicht mehr. Die Krankenkasse entscheidet individuell, wie lange Du in der studentischen Krankenversicherung bleiben kannst. Theoretisch ist das über Dein 37. Lebensjahr hinaus möglich.
Bist Du über 30 Jahre alt und es liegt keiner der genannten Gründe für eine Verlängerung der studentischen Krankenversicherung vor, dann bist Du versicherungsfrei. Das bedeutet, Du kannst entscheiden, ob Du Dich freiwillig gesetzlich krankenversichern lässt oder in die private Krankenversicherung einsteigst.
Der Mindestbeitrag für die freiwillige Krankenversicherung liegt bei etwa 213 Euro im Monat, wenn Du bei einer Krankenkasse mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag versichert bist. Dazu kommt noch der Beitrag für die Pflegeversicherung. Für freiwillig versicherte Studierende über 23 Jahren ohne Kinder liegt dieser bei rund 52 Euro.
Die Beiträge werden anhand Deines Einkommens berechnet. Du zahlst auf Dein Einkommen wie andere Berufstätige den normalen Beitragssatz von 14,6 Prozent und den Zusatzbeitrag Deiner Krankenkasse.
Die oben genannten Beiträge können höher ausfallen, wenn Dein Gehalt höher als 1.248 Euro brutto im Monat beträgt. Dieses Gehalt ist nur das Mindestgehalt, von dem die gesetzliche Krankenversicherung ausgeht. Verdienst Du weniger, musst Du daher trotzdem immer den Mindestbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen.
Wichtig: Bist Du verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, solltest Du prüfen, ob eine beitragsfreie Familienversicherung über Deinen Ehepartner oder Deine Lebenspartnerin möglich ist. In die Familienversicherung kannst Du wechseln, wenn Du nur einen Minijob hast oder monatlich nicht mehr als insgesamt 637,50 Euro brutto verdienst.
Möchtest Du stattdessen in die private Krankenversicherung wechseln, musst Du Deinen Austritt aus der GKV erklären – und zwar innerhalb von zwei Wochen, nachdem die Krankenkasse Dich auf Deine Austrittsmöglichkeit hingewiesen hat (§ 188 Abs. 4 SGB V). Der Wechsel ist aber nur dann möglich, wenn Du bei Deiner bisherigen Krankenkasse nachweist, dass Du ab Deinem Austritt nahtlos in der privaten Krankenversicherung abgesichert bist. Kümmere Dich also am besten frühzeitig um den Vertrag mit einem PKV-Anbieter.
Neigt sich Dein Studium dem Ende zu, solltest Du Dir Gedanken darüber machen, wie Du danach krankenversichert bist. Du bleibst in jedem Fall krankenversichert, musst Dich aber um Behördengänge kümmern. Ganz wichtig: Hast Du noch keinen Job in Aussicht, solltest Du Dich arbeitslos melden und Bürgergeld beantragen. Dann zahlt das Jobcenter Deine Beiträge zur Krankenversicherung.
Keine Probleme gibt es in der Regel, wenn Du nach dem Studium in ein Angestelltenverhältnis wechselst. Warst Du in Deinem Studium gesetzlich versichert, kannst Du das weiterhin bleiben. Warst Du in Deinem Studium privat versichert, wirst Du gesetzlich krankenversichert, wenn Du einen sozialversicherungspflichtigen Job antrittst. Du kannst dann nur in der PKV bleiben, sofern Dein Verdienst oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt.
Falls Du Dich nach dem Studium selbstständig machst und bislang gesetzlich versichert warst, hast Du grundsätzlich die Wahl zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung. Finanztip empfiehlt, als Gründer oder Gründerin zunächst bei einer gesetzlichen Kasse zu bleiben und Dich freiwillig zu versichern. Machst Du Dich als Journalist, Autorin oder Künstlerin selbstständig, kannst Du Dich in der Künstlersozialkasse anmelden und die Hälfte der Beiträge sparen. An einen Wechsel in die PKV solltest Du in der Selbstständigkeit erst dann denken, wenn das Geschäft mehrere Jahre gut läuft.
Falls Du im Studium schon privat versichert warst, musst Du das in der Selbstständigkeit bleiben. Kannst Du Dir die Beiträge zur privaten Krankenversicherung nicht leisten, solltest Du nicht einfach in einen Billigtarif wechseln. Diese werden mit der Zeit oft unverhältnismäßig teuer. Und solltest Du erkranken, musst Du viele Leistungen beim Arzt aus eigener Tasche zahlen. Daher raten wir Dir von einer PKV während des Studiums und in der Anfangszeit Deiner Selbstständigkeit ab.
Sofern Du nach dem Studium verbeamtet wirst, kannst und solltest Du Dich in der Regel privat versichern. Beamte und Beamtinnen bekommen von ihrem Dienstherrn einen Zuschuss zur Gesundheitsversorgung, die sogenannte Beihilfe. Einen Großteil der Gesundheitskosten zahlt Dein Dienstherr. Nur für die Restkosten musst Du eine private Krankenversicherung abschließen. Dadurch sind die Tarife für Beamte und Beamtinnen meist viel günstiger als Standardtarife. Wie Du eine gute PKV findest und bei welchen Maklern Du Dich beraten lassen solltest, erfährst Du im Ratgeber zur PKV.
Findest Du nach dem Ende Deines Studiums nicht gleich einen Job, hast Du meist keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I, da Du ja zuvor nicht in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hast. Allerdings kannst Du Bürgergeld beantragen. Das Amt zahlt dann Deinen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung. Nähere Informationen findest Du in unserem Ratgeber zum Bürgergeld.
Möchtest Du kein Bürgergeld beantragen, kannst Du einen Monat lang von der Nachversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung profitieren. Während dieser Zeit zahlst Du keine Beiträge, bist aber trotzdem krankenversichert.
Aber Achtung: Dieser sogenannte nachgehende Leistungsanspruch endet nach einem Monat. Danach musst Du Dich freiwillig krankenversichern und rückwirkend ab Beginn Deiner Arbeitslosigkeit Beiträge zahlen.
Auf die Nachversicherung solltest Du Dich daher nur verlassen, wenn Du innerhalb eines Monats nach Studienende einen Job anfängst. Ist das nicht der Fall, solltest Du Dich unbedingt arbeitslos melden und Bürgergeld beantragen. Dann übernimmt das Jobcenter die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung. Mehr zum Thema Nachversicherung liest Du im Ratgeber zum nachgehenden Leistungsanspruch.
Für die private Krankenversicherung können Bürgergeld-Empfangende einen Zuschuss vom Jobcenter beantragen. Privatversicherte ohne Job haben außerdem die Möglichkeit, in den Basistarif zu wechseln und Beiträge zu sparen. Aber: In die gesetzliche Krankenversicherung kannst Du nicht wechseln, wenn Du Bürgergeld beziehst. In eine gesetzliche Krankenkasse kannst Du nur dann wechseln, wenn Du aufgrund einer früheren Anstellung Arbeitslosengeld I beziehst.
Wichtigster Tipp daher: Für die Zeit Deines Studiums solltest Du in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben oder dorthin wechseln. Dann zahlt das Jobcenter im Falle einer Arbeitslosigkeit Deine Beiträge zur Krankenversicherung.
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